Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden.
- Online-Befreiungsrechner
- Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten
- Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale
Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale werden über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.
Allgemeine Voraussetzungen
- Der Antragsteller muss volljährig sein.
- Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
- Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.
Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für den er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben.
- Die Rundfunkempfangseinrichtung des Antragstellers befindet sich in Wohnräumen
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
- Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.
- Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
Ökostrom-Befreiung bzw. Deckelung der Ökostrom-Förderkosten (max. EUR 20,00 pro Jahr)
- Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten.
- Es muss sich bei dem Wohnsitz, für den die Befreiung beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln.
- Die Stromrechnung muss auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
Folgende Personengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
- Bezieher von Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
- Bezieher von Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
- Bezieher von Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. Hierzu zählen unter anderem der Bezug der Grundversorgung, Zivildienstleistende, Rezeptgebührenbefreiung etc.)
- Bezieher von Mindestsicherung
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
- Bezieher von Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz
Haushalts-Nettoeinkommen
Darunter versteht man das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. D.h. die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer). Das Haushaltsnetto-Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.
Richtsätze in EUR pro Monat (ab 1.01.2021):
- 1 Person € 1.120,54
- 2 Personen € 1.767,76
- für jede weitere Person € 172,89
Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen
- Monatlichen Kosten für die 24-Stunden-Betreuung, vermindert um den Zuschuss des Sozialministerium-Service
- Hauptmietzins inklusive der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze (Hinweis: Gas/Strom zählt nicht zu den Betriebskosten), vermindert um eine etwaiger Mietzinsbeihilfe des zuständigen Finanzamtes
Weitere Informationen
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