Die e-card wird von der jeweiligen Sozialversicherung ausgestellt und automatisch zugeschickt - sie gilt NICHT als Lichtbildausweis!

Seit 01.01.2020 ist auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards für Personen ab 14 Jahren ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt (§ 31a Abs 8 ASVG). Bis 31.12.2023 müssen alle alten e-cards gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein, wenn keine Ausnahme zutrifft.
Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wird rechtzeitig, bevor die alte abläuft, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

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