Seit dem 1. Jänner 2020 müssen alle neuen oder ausgetauschten e‑cards für Personen ab 14 Jahren ein Foto enthalten. Dieses Foto zeigt die Karteninhaberin oder den Karteninhaber deutlich und dauerhaft. Die Regelung steht in § 31a Absatz 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wird rechtzeitig, bevor die alte abläuft zugeschickt.



