Ablauf Widmungsverfahren

  • Vorsprache des Widmungswerbers beim Bürgermeister – Festlegung des zu widmenden Flächenausmaßes (z.B. anhand einer Planurkunde über eine Grundteilung) und der Widmungskategorie (Planzeichen für Flächenwidmungspläne)
  • Erstellung einer Planskizze samt Flächenbilanz des zu widmenden Bereichs im Vorarlberg Atlas.
    Hier wurde von Seiten des Landes ein sehr gutes Instrument geschaffen, um die Widmungen plangenau z.B. aufgrund von Planurkunden einzuarbeiten.
  • Beratung im Flächenwidmungsausschuss
  • Beschlussfassung in der Gemeindevertretung über die Einleitung eines Anhörungs- bzw. Auflageverfahrens (UEP / SUP)
  • Nach positiver Beschlussfassung der Gemeindevertretung werden je nach Verfahren Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie angrenzende Grundeigentümer, öffentliche Stellen, Nachbargemeinden u.a. nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt und ihnen eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  • Nach Ablauf dieser Frist erfolgt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen die endgültige Beschlussfassung in der Gemeindevertretung.
  • Bei Neuwidmung als Baufläche oder Sondergebiet müssen auch Verwendungsvereinbarungen oder Folgewidmungen beschlossen werden.
  • Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung muss noch die aufsichtsbehördliche Genehmigung beantragt werden.
    Hiezu sind von der Gemeinde neben dem Antragsschreiben der ausgefüllte Leitfaden, Pläne in 3-facher Ausfertigung, Erläuterungsberichte, Stellungnahmen sowie Auszüge aus den Protokollen der Gemeindevertretung über die Beschlussfassung beizulegen.
  • Nach der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wird die Widmung kundgemacht und ist rechtskräftig.
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