Zweitwohnsitzabgabe für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabe) einzuheben.

Aufgrund des Zweitwohnsitzabgabegesetzes in der geltenden Fassung und der Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 7.12.1998, 17.12.2002 und 12.11.2012 wurde die Einhebung in Andelsbuch verordnet.

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