Wir möchten auf ein sensibles Thema hinweisen:
Die Thematik „Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern für Bewässerungszwecke“ gewinnt vor dem Hintergrund der Klimaveränderung verstärkt an Bedeutung. Die Entnahme zur Bewässerung erfolgt im Regelfall nicht dauerhaft, sondern tages- und jahreszeitlich eingeschränkt und vor allem während warmen, trockenen Perioden bei nur geringer Wasserführung in den betroffenen Gewässern.
Jede Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mit Maschinen (Pumpen) ist nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft.
Eine Fachinformation des Landes dazu beinhaltet folgende Hinweise:
- Bäche und Flüsse sind empfindliche und geschützte Lebensräume.
- Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind nach dem Wasserrecht bewilligungspflichtig. Anträge sollen im Vorfeld von den zuständigen Sachverständigen überprüft werden und sind bei positiver Beurteilung mit entsprechenden Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft zur Bewilligung einzureichen.
- Entnahmen aus kleinen Gewässern können nicht bewilligt werden.
- Entnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung sind jedenfalls einzustellen und können Verwaltungsstrafen zur Folge haben.
Dieses stellen wir hier zum Download bereit.