Der Landtag entspricht dem Nationalrat auf Landesebene.
Er ist das Landesparlament und einer der beiden essenziellen Teile bei der Kompetenzenteilung der österreichischen Gesetzgebung. Gesetze, welche auf Landesebene gültig sind, müssen im Landtag beschlossen werden.
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger wahlberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, sofern am Stichtag
- der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Wählen mit der amtlichen Wahlinformation
Im Normalfall wird den Wählern die Wahlinformation automatisch per Post zugesandt. Die Wahl kann am Wahlsonntag im zugeteilten Sprengeldurchgeführt werden. Ausnahmen davon bilden die Briefwahl mittels Wahlkarte und die Wahl durch den Besuch der Wahlkommission für Gehunfähige. Weiters kann die Stimmabgabe in einem anderen Wahlbezirk erfolgen.
Wählen mit der Wahlkarte
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen Ortsabwesenheit oder gesundheitlichen Gründen voraussichtlich verhindert sind.
Wahlkarten können persönlich im Sekretariat im Gemeindeamt gegen Vorlage eines Lichtbildausweises, mittels der Anforderungskarte bei der amtlichen Wahlinformation, per Post, E-Mail, über www.meinewahlkarte.at oder mittels ID-Austria beantragt werden.
Telefonische Anträge sind nicht möglich. Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Wichtig sind Grund der Beantragung, Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Zustelladresse der Wahlkarte, Kopie des Identitätsnachweises (Reisepass, Personalausweis), Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse für Rückfragen.
Die Wahlkarte bitte an die Gemeindewahlbehörde (siehe Wahlkarte) portofrei senden oder abgeben. Alle bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangten Wahlkarten fließen in das Gemeindeergebnis ein. Wahlkarten, die nach diesem Zeitpunkt per Post einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt.