Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie die Erneuerung von Wohnraum können von der Grundsteuer befreit sein, wenn sie nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden. Dabei darf die Wohnnutzfläche nicht größer als 130 Quadratmeter sein. Wenn mehr als fünf Personen im gemeinsamen Haushalt leben oder wenn im Haushalt Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer wohnen, darf die Wohnnutzfläche bis zu 150 Quadratmeter betragen. Wurde keine Wohnbauförderung gewährt, gilt die Befreiung nur für jene Wohnungen, deren neugeschaffene oder erneuerte Nutzfläche die im Wohnbauförderungsgesetz vorgesehene anrechenbare Fläche nicht überschreitet. Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnungen enthalten, die nicht das ganze Jahr über bewohnt werden, sind von der Befreiung ausgeschlossen. Eine vollständige Befreiung von der Grundsteuer ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleibt.
Antragstellung und Fristen
Die Steuerbefreiung muss vom Eigentümer des Grundstückes bei der Gemeinde schriftlich beantragt werden.
Die Steuerbefreiung wird mit dem Kalenderjahr wirksam, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt. Dafür muss der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt werden. In allen übrigen Fällen wird sie mit Beginn des Kalenderjahres gültig, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung beider Behörde eingelangt ist. Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benutzt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benutzung oder Vermietung als vollendet.
Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.



