Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und die Wohnnutzfläche nicht mehr als 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m² beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur die Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der anrechenbaren Nutzfläche nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht übersteigt.
Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig bewohnt werden, sind von der Befreiung ausgenommen.
Eine 100-prozentige Grundsteuerbefreiung ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleiben wird.
Antragstellung und Fristen
Die Steuerbefreiung muss vom Eigentümer des Grundstückes bei der Gemeinde schriftlich beantragt werden.
Die Steuerbefreiung wird mit dem Kalenderjahr wirksam, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
Dafür muss der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt werden. In allen übrigen Fällen wird sie mit Beginn des Kalenderjahres gültig, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung beider Behörde eingelangt ist.
Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benutzt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benutzung oder Vermietung als vollendet.
Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.